Digital Marketing, Shopware

EU Accessibility Act: Was das europäische Barrierefreiheitsgesetz für Schweizer Onlineshops bedeutet


Der European Accessibility Act (EAA) – auf Deutsch Europäisches Barrierefreiheitsgesetz – verpflichtet ab 2025 in der EU viele Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Dazu zählen insbesondere auch Onlineshops und E-Commerce-Angebote. Für Schweizer E-Commerce-Unternehmen, die primär im Inland tätig sind, stellt sich die Frage: Betrifft uns das überhaupt? Die kurze Antwort: Ja, zumindest wenn Sie Kundschaft in der EU bedienen oder dies perspektivisch vorhaben.

Aber es besteht kein Grund zur Panik – vielmehr lohnt es sich, die Anforderungen zu kennen und sich in Ruhe darauf vorzubereiten. Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah, was der EAA fordert, wie Schweizer Onlineshops (direkt oder indirekt) betroffen sind, welche aktuellen rechtlichen Pflichten gelten und welche sich am Horizont abzeichnen. Zudem schauen wir uns an, welche technischen und UX-Anforderungen mit Barrierefreiheit einhergehen und wann sich Investitionen darin aus Business-Sicht lohnen.

Was fordert der EU Accessibility Act?

Der EU Accessibility Act ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, die bis Juni 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein muss. Ziel der Regelung ist es, den barrierefreien Zugang zu wichtigen Produkten und digitalen Services sicherzustellen – für alle Bürger, einschliesslich Menschen mit Behinderungen. Konkret schreibt der EAA vor, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne Barrieren nutzbar sein müssen. Dazu zählen z. B. E-Commerce-Angebote, also Websites und Apps von Onlineshops, ebenso wie Bankdienstleistungen, E-Books, öffentliche Verkehrsmittel-Buchungssysteme, Geldautomaten, Computer und Smartphones.

Für Onlineshops bedeutet dies im Kern: Websites und mobile Apps müssen bis zum Stichtag 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein. Das umfasst alle Elemente des Einkaufserlebnisses – von der Navigation über Produktinformationen bis zum Bestell- und Bezahlvorgang. Alle Angebote, unabhängig von Branche oder Unternehmensgrösse, fallen darunter , da die EU-Mitgliedsländer (wie z. B. Deutschland mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSG) keine generellen Ausnahmen für kleine Shops vorgesehen haben. In manchen Ländern gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen, doch grundsätzlich zielt das Gesetz auf alle kommerziellen Anbieter ab, die Verbraucher adressieren.

Wichtig ist: Der EAA formuliert funktionale Anforderungen an die Barrierefreiheit, angelehnt an etablierte Richtlinien wie WCAG 2.1 AA. Folgende Prinzipien müssen erfüllt sein:

  • Bedienbarkeit: Die Navigation und Steuerung des Onlineshops muss mit allen üblichen Eingabegeräten möglich sein – also nicht nur mit Maus, sondern z. B. auch vollständig per Tastatur oder mittels Screenreader.
  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte und Texte müssen gut lesbar und optisch klar erkennbar sein. Dazu gehören ausreichend kontrastreiche Farbgestaltung und skalierbare Schriftgrössen.
  • Verständlichkeit: Informationen sollen einfach und klar formuliert sein. Komplexe Sprache ist zu vermeiden; idealerweise bietet man bei Bedarf eine Version in leichter Sprache an.
  • Robustheit: Die Website muss technisch einwandfrei funktionieren und mit gängigen Hilfstechnologien kompatibel sein – z. B. mit Screenreader-Software oder Braillezeilen.

Zusätzlich fordern die EU-Vorgaben, dass auch Prozesse wie Login/Registrierung, Sicherheitsabfragen (z. B. CAPTCHA) und Zahlungsabläufe barrierefrei gestaltet sind. Das heisst, alle Nutzergruppen müssen diese Schritte zuverlässig wahrnehmen, verstehen, ausführen können – ggf. mit alternativen Lösungen, falls Standardmethoden (etwa visuelle CAPTCHA) nicht barrierefrei sind. Insgesamt soll die gesamte Customer Journey – vom Produkt finden bis zur Bestellung – für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen zugänglich sein.

Sind Schweizer Onlineshops betroffen?

Die Reichweite des EU-Barrierefreiheitsgesetzes endet nicht strikt an der EU-Grenze. Unternehmen ausserhalb der EU, die in der EU Produkte oder Dienste anbieten, müssen die EAA-Anforderungen ebenfalls erfüllen. Ein Schweizer Onlineshop, der auch Kundschaft in der EU beliefert, fällt somit ins Visier der Regelung. „Das Gesetz ist auch für alle Schweizer Unternehmen relevant, die in der EU (z.B. in Deutschland) Produkte und Dienstleistungen anbieten“, betont ein Schweizer Fachportal.

Anders formuliert: Sobald Sie als Schweizer Händler aktiv auf EU-Kunden abzielen – sei es durch Versand in EU-Länder, einen EU-Marktplatz-Auftritt oder eine gezielte Ansprache – gelten die Barrierefreiheits-Vorgaben faktisch auch für Ihren Shop. Im Falle von Verstössen drohen je nach Land empfindliche Bussgelder, in Deutschland z. B. bis zu 50.000 € , in anderen EU-Staaten teils sogar bis ~100.000 €. Neben Geldstrafen kann es weitere Sanktionen geben, etwa den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, falls Ihre Produkte/Dienste nicht barrierefrei sind.

Für rein auf die Schweiz fokussierte Onlineshops ohne EU-Geschäft mag der EAA auf den ersten Blick fern wirken. Direkt rechtlich verpflichtet sind solche Firmen zunächst nicht, da der Geltungsbereich des EAA an das Anbieten im EU-Binnenmarkt gekoppelt ist. Allerdings sollte man indirekte Effekte bedenken: Zum einen könnten europäische Wettbewerber durch konsequente Barrierefreiheit einen Vorsprung in Nutzerfreundlichkeit und Reichweite erzielen, der auch im Schweizer Markt spürbar wird. Zum anderen wächst generell das Bewusstsein und der Anspruch der Nutzer an barrierefreie Angebote – auch in der Schweiz. Wer hier proaktiv handelt, kann sich positiv differenzieren, ohne auf gesetzlichen Druck zu warten.

Aktuelle Rechtslage in der Schweiz und mögliche Entwicklung

Wie sieht es bisher in der Schweiz aus? Derzeit gibt es keine gesetzliche Pflicht für private Unternehmen, ihre Websites oder Onlineshops barrierefrei zu gestalten. Das Schweizer Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die zugehörige Verordnung (BehiV) verpflichten primär die öffentliche Hand (Bund, Kantone, Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Betriebe) zur Barrierefreiheit ihrer Webangebote. So müssen z. B. Behörden-Websites den eCH-0059-Standard (WCAG 2.1 AA) einhalten. Doch für kommerzielle Onlineshops oder private Firmenwebsites besteht bislang keine vergleichbare Vorschrift.

Allerdings hat die Schweiz – ebenso wie die EU – die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert. Darin ist der gleichberechtigte Zugang zu Informationen und Dienstleistungen festgeschrieben. In den letzten Jahren steigt auch in der Schweiz der politische und gesellschaftliche Fokus auf digitale Barrierefreiheit. So wurde im Parlament vereinzelt die Frage aufgeworfen, inwiefern digitale Angebote privater Anbieter barrierefrei sein sollten. Konkrete neue Gesetze gibt es zwar (noch) nicht, aber der Trend geht eindeutig in Richtung mehr Barrierefreiheit – getrieben durch internationale Entwicklungen wie den EAA und das allgemeine Ziel, digitale Teilhabe für alle zu ermöglichen.

Für Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft ist wichtig zu wissen: Ab 28. Juni 2025 gelten die EAA-Vorgaben in der EU verbindlich. Allerdings gibt es laut Richtlinie Übergangsfristen für bereits bestehende Angebote: Für bestehende Dienstleistungen, die vor dem Stichtag schon im Verkehr waren, gilt eine verlängerte Frist bis 27. Juni 2030. Mit dieser fünfjährigen Schonfrist soll Unternehmen ermöglicht werden, ihre bestehenden Systeme schrittweise barrierefrei zu machen. Neu auf den Markt kommende Services nach Juni 2025 müssen hingegen sofort EAA-konform sein. In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihr Onlineshop schon seit Jahren besteht und Sie heute EU-Kunden beliefern, haben Sie voraussichtlich bis 2030 Zeit, sämtliche Barrierefreiheitsanforderungen umzusetzen. Dennoch sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten, sondern frühzeitig mit Verbesserungen beginnen – zum einen, um das Risiko von Kundenbeschwerden oder Zwischenfällen zu minimieren, zum anderen, um den Aufwand intern zu verteilen.

Technische und UX-Anforderungen für barrierefreie Onlineshops

Barrierefreiheit im Onlineshop ist keine mysteriöse Zusatzfunktion, sondern das Ergebnis vieler konsequenter Gestaltungs- und Entwicklungsmassnahmen. Vieles davon entspricht Best Practices für gutes Webdesign allgemein. Zentral ist die Einhaltung der oben erwähnten Prinzipien (Bedienbarkeit, Wahrnehmbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit). Hier einige der wichtigsten konkreten Anforderungen und Tipps, die sich daraus ergeben:

  • Strukturierter HTML-Code: Sauberer, semantischer Code (korrekte Überschriften-Hierarchien, Listen, Formularlabel etc.) ist die Grundlage. Er stellt sicher, dass assistive Technologien den Inhalt interpretieren können. Zum Beispiel sollten Formulareingabefelder immer eindeutig beschriftet sein (nicht nur via Platzhaltertext), damit Screenreader-Nutzer wissen, was wo einzugeben ist.
  • Alternativtexte für Medien: Alle Bilder, Icons und Multimedia-Inhalte benötigen textuelle Alternativen. Ein alt-Text bei Bildern beschreibt prägnant den Bildinhalt , damit sehbehinderte Personen über Screenreader die gleiche Information erhalten. Für Videos sollten Untertitel oder Transkripte bereitstehen.
  • Kontrast und Skalierbarkeit: Achten Sie auf ausreichend Kontrast zwischen Text und Hintergrund sowie skalierbare Schriften. Benutzer sollten die Schriftgröße anpassen können, ohne dass Inhalte unlesbar oder Layouts zerschossen werden. Verzichten Sie auf Farbkombinationen, die farbfehlsichtigen Menschen Probleme bereiten (z. B. Rot/Grün-Kombinationen).
  • Tastatur-Navigation: Stellen Sie sicher, dass alles per Tastatur bedienbar ist. Das heißt, mit der Tab-Taste muss man logisch durch Menüs, Links und Formulare navigieren können, und Elemente wie Dropdowns oder Lightboxen dürfen die Tastatursteuerung nicht „fangen“. Sichtbare Fokusmarkierungen (Outline) auf fokussierten Elementen helfen bei der Orientierung.
  • Keine Barrieren in Prozessen: Vermeiden Sie Modal-Popups ohne Fokussteuerung, zeitgesteuerte Inhalte, oder Captchas ohne barrierefreie Alternative. Wenn Sie Captchas einsetzen, bieten Sie z. B. eine Audio-Alternative oder andere Lösungswege an. Login- und Zahlungsprozesse sollten ebenfalls barrierefrei sein – z. B. dürfen für 2-Faktor-Authentifizierung nicht ausschliesslich Methoden vorausgesetzt werden, die bestimmte Nutzergruppen ausschliessen.
  • Tests mit Nutzern: Nichts ersetzt das Testing mit Betroffenen. Nutzen Sie Accessibility-Tests (es gibt automatische Tools für grundlegende Checks) und lassen Sie idealerweise Ihren Shop auch von Menschen mit Behinderungen probieren. So erhalten Sie praxisnahe Rückmeldungen, wo noch Hindernisse bestehen. Gegebenenfalls kann auch eine Zertifizierung (wie das Schweizer „Access for all“-Zertifikat) erwogen werden – das ist zwar nicht zwingend, aber ein Qualitätsnachweis.

Viele dieser Massnahmen kommen letztlich allen Nutzerinnen und Nutzern zugute. Ein durchdachtes, barrierefreies Design ist in der Regel auch ein benutzerfreundliches Design. Zum Beispiel profitieren auch ältere Menschen ohne ausgewiesene Behinderung von grösseren, kontrastreichen Texten und klarer Navigation. Und eine Seite, die sauber strukturiert ist, lädt oft schneller und ist stabiler – was niemandem schadet.

Wann lohnt sich Barrierefreiheit aus Business-Sicht?

Abseits von rechtlichen Pflichten stellt sich für viele KMU die Frage: Rechnet sich der Aufwand überhaupt? Die Erfahrung zeigt: Ja, Barrierefreiheit kann handfeste geschäftliche Vorteile mit sich bringen. Einige Punkte, warum Investitionen in die Zugänglichkeit auch betriebswirtschaftlich Sinn ergeben:

  • Grössere Nutzerbasis und Kundenreichweite: In der Schweiz leben rund 1,7 bis 1,8 Millionen Menschen mit einer Behinderung – über 20 % der Bevölkerung. In der EU sind es sogar über 80 Mio. Menschen. Ein barrierefreier Shop kann von dieser grossen Bevölkerungsgruppe genutzt werden, während bei Barrieren potentielle Kunden schlicht wegbleiben. Aber nicht nur permanente Behinderungen zählen: Auch temporäre Einschränkungen (gebrochener Arm, vorübergehende Sehschwäche) oder situative Umstände (blendendes Sonnenlicht auf dem Smartphone) führen dazu, dass ein an sich „gesunder“ User plötzlich auf Barrierefreiheit angewiesen ist. Jede Barriere weniger eröffnet Ihnen neue Kundenkreise.
  • Verbesserte Nutzerfreundlichkeit für alle: Massnahmen zur Barrierefreiheit wirken oft wie eine Extreme-Usability-Optimierung. Klare Inhalte, intuitive Bedienung und schnelle, kompatible Websites kommen wirklich jedem zugute. Das Einkaufserlebnis wird runder, was die Kundenzufriedenheit und Conversion-Rate steigern kann. Studien zeigen etwa, dass im E-Commerce mangelnde Zugänglichkeit direkt zu Umsatzverlusten führen kann – sei es, weil Kunden den Bestellvorgang abbrechen oder gar nicht erst finden, was sie suchen.
  • SEO-Vorteile: Suchmaschinen mögen strukturierte, inhaltlich gut aufbereitete Websites. Barrierefreie Seiten erfüllen genau diese Kriterien: Sie haben klar ausgezeichnete Überschriften, Alt-Texte für Bilder (wodurch Bilder in der Bildersuche auftauchen und Inhalte von Google besser verstanden werden) und verzichten auf unzugängliche Techniken, die Crawler behindern. Zwar ist Barrierefreiheit kein offizieller Ranking-Faktor, doch indirekt verbessert sie meist das Ranking, z. B. durch bessere Benutzererfahrung (was sich in längerer Verweildauer, niedrigeren Absprungraten etc. niederschlägt). Ein Schweizer Fachblog bringt es auf den Punkt: Wer auf Barrierefreiheit achtet, erschliesst sich nicht nur eine breitere Zielgruppe, sondern verbessert auch sein Suchmaschinen-Ranking.
  • Reputationsgewinn und CSR: Ein inklusives Online-Angebot zeigt, dass Ihr Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Das stärkt Ihre Marke und Reputation – gerade in der heutigen Zeit, in der Kunden und Partner verstärkt auf Diversity und Inclusion achten. Barrierefreiheit kann Teil Ihrer CSR-Strategie sein und von PR positiv aufgegriffen werden, was wiederum Marketingwert hat.
  • Zukunftssicherheit: Indem Sie frühzeitig in Barrierefreiheit investieren, antizipieren Sie kommende Entwicklungen. Sollte die Schweiz künftig strengere Regeln einführen, sind Sie vorbereitet und müssen keine hektischen Nachrüstungen vornehmen. Ebenso vermeiden Sie das Risiko, kurzfristig Marktanteile zu verlieren, falls Mitbewerber oder internationale Plattformen plötzlich barrierefreie Alternativen anbieten und Ihr eigener Shop im Vergleich „alt aussieht“.

Natürlich müssen Aufwand und Nutzen immer individuell abgewogen werden. Nicht jeder kleine Nischen-Shop kann sofort sein gesamtes System umbauen. Aber viele Verbesserungen lassen sich schrittweise und mit überschaubarem Budget umsetzen – oft im Rahmen geplanter Relaunches oder Updates. Es lohnt sich, Accessibility als festen Qualitätsaspekt in alle künftigen Web-Projekte mit aufzunehmen, statt es als lästiges Zusatzprojekt zu sehen.

Fazit und Empfehlung: Gelassen bleiben, aber vorbereitet sein

Für Schweizer E-Commerce-Unternehmen gilt zusammengefasst: Keine überstürzten Aktionen, aber wachsam bleiben und Grundlagen schaffen. Wer hauptsächlich in der Schweiz tätig ist, muss aktuell zwar keine gesetzlichen Sanktionen fürchten, doch die Erwartungshaltung der Nutzer und die Dynamik im EU-Raum sollte man nicht ignorieren. Falls Sie bereits Kunden in der EU bedienen (oder dies planen), sollten Sie den European Accessibility Act fest im Blick behalten. Hier einige pragmatische Empfehlungen:

  • Informieren Sie sich gezielt, welche Bereiche Ihres Online-Angebots laut EAA barrierefrei sein müssen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick, aber je nach Branche (z. B. falls Sie zusätzlich Banking-Services anbieten) können weitere spezifische Anforderungen gelten.
  • Prüfen Sie Ihren Onlineshop auf Barrieren. Ein erster Schnelltest mit kostenlosen Tools (wie WAVE, AXE oder Lighthouse) kann grobe Mängel aufdecken. Für eine fundiertere Analyse ziehen Sie ggf. Experten oder Testnutzer mit Beeinträchtigungen hinzu.
  • Priorisieren Sie „Low-Hanging Fruits“. Oft lassen sich mit geringem Aufwand schon Verbesserungen erreichen – z. B. fehlende Alt-Texte ergänzen, Kontrastprobleme beheben, Tastatur-Fokus einblenden. Beginnen Sie mit diesen Basics, die hohe Wirkung haben.
  • Integrieren Sie Accessibility in neue Projekte. Planen Sie ohnehin einen Relaunch oder neue Features? Stellen Sie sicher, dass Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht wird, anstatt später alles nachzurüsten. So vermeiden Sie Zusatzkosten und erzielen bessere Ergebnisse.
  • Beobachten Sie die rechtliche Entwicklung in der Schweiz. Noch ist nichts beschlossen, aber sollte in den nächsten Jahren eine Angleichung an EU-Standards erfolgen, sind Sie als informierter Vorreiter klar im Vorteil.

Kurzum: Barrierefreiheit ist kein vorübergehender Trend, sondern wird zum neuen Standard – in der EU per Gesetz, in der Schweiz vermutlich durch sanften Druck und gute Beispiele. Wer jetzt umsichtig handelt, profitiert nicht nur von einem grösseren Kundenkreis und besserer Usability, sondern schläft auch rechtlich ruhiger. Es muss nicht alles auf einmal passieren: Entwickeln Sie eine Accessibility-Roadmap für Ihren Onlineshop und gehen Sie Schritt für Schritt vor. So stellen Sie sicher, dass Ihr E-Commerce-Angebot für alle Nutzer zugänglich bleibt – und damit zukunftsfähig und wettbewerbsfähig.

Nüchterne Empfehlung: Bleiben Sie gelassen, aber nicht passiv. Setzen Sie sich mit dem Thema auseinander, sensibilisieren Sie Ihr Team und packen Sie erste Massnahmen an. So sind Sie bestens vorbereitet, wenn der EU Accessibility Act 2025 in Kraft tritt – und Ihre Schweizer Kundschaft wird es Ihnen schon heute danken, durch ein rundum nutzerfreundliches Einkaufserlebnis.

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